Gemeinschaften und DLO 2012

Die Wechselfrist ist seit 30. November abgelaufen und immer mehr Landesverbände veröffentlichen die LG und STG Listen für 2012 auf ihren Homepages. Tlw. ist aber anscheinend noch gar nicht klar was sich im Rahmen der DLO 2012 verändert hat. Daher hier die wesentlichen Änderungen zusammengefasst.

Leichtathletikgemeinschaften

Bisher §1.7 LAO:

Ein Verein kann nur Männer, Frauen und Jugend in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Schülern/-innen in der Gesamtheit oder in einer Altersklasse (A-, B-, C- oder D-Schüler/-innen) zur LG genehmigt werden. Es ist zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend bestehenden oder zu bildenden LG, auch für die Schüler/-innen in ihrer Gesamtheit eine eigene LG zu bilden. Die für eine LG erteilte Startberechtigung erlischt nur zum Jahresende, auch wenn der Austritt eines Vereins zu einem früheren Zeitpunkt geschehen ist.

Neu nach DLO 2012 §2.1.6:

Die Vereine können Männer, Frauen und Jugend U 20, U 18 in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Jugend U 16 und U 14 in deren Gesamtheit zur LG genehmigt werden. Es ist auch zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend U 20, U 18 bestehenden oder zu bildenden LG, auch eine eigene LG für die Jugend U 16 und U 14 in ihrer Gesamtheit zu bilden. Erläuterung: Eine Zugehörigkeit der Kinder U12 und jünger zu einer LG ist nicht vorgesehen, da für sie die relevanten weiteren Bestimmungen nicht gelten. Kinder der Altersklasse M/W 11, die im Rahmen der Bestimmungen von §8.4 an Disziplinen der M/W12 teilnehmen sollen, müssen ein Startrecht für die ent-sprechende LG haben.

Zusammenfassung:

Die Kinder U12 und U10 (ehemals Schüler C und D) können nun nicht mehr in einer Leichtathletikgemeinschaft in den klassischen Disziplinen zusammen starten. In der neuen Kinderleichtathletik können belibig Vereinsübergreifend Mannschaften gebildet werden.

Startgemeinschaften

Bisher LAO (Anhang Zusatzbestimmungen zur Bildung von Startgemeinschaften):

Ein Verein kann in den folgenden Altersklassen jeweils nur eine StG bilden: 2.1 Schülerinnen A/B, 2.2 Schüler A/B, 2.3 weibliche Jugend, 2.4 männliche Jugend, 2.5 Frauen / Juniorinnen, 2.6 Männer / Junioren, 2.7 Seniorinnen I, 2.8 Senioren I, 2.9 Seniorinnen II, 2.10 Senioren II.

Neu nach DLO 2012 (Anhang Zusatzbestimmungen zur Bildung von Startgemeinschaften):

Ein Verein kann in den folgenden Altersklassen jeweils nur eine Startgemeinschaft (StG) bilden: 2.1 weibliche U16/U14 2.2 männliche U16/U14 2.3 weibliche U20/U18 2.4 männliche U20/U18 2.5 Frauen/Juniorinnen 2.6 Männer/Junioren 2.7 Seniorinnen 2.8 Senioren

Zusammenfassung:

Die einzige veränderung ist hier die zusammenfassung der Senioren I+II zu Senioren und Seniorinnen I+II zu Seniorinnen

  • eine sinnvolle Vereinfachung. Jetzt sind es “nur” noch 8 Klassengruppen in denen Startgemeinschaften gebildet werden können.

Links zu den Dokumenten:


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